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Sehr geehrte/r Elternsprecher/in, liebe Eltern,
wie Sie auch heute wieder den Medien (siehe Anhang) entnehmen konnten, gab es eine Entscheidung über die Erhebung von Kopierkosten des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 30. 06. 2011, mit der sich auch der Vorstand des KER auseinandergesetzt hat. Seit Schuljahresbeginn haben wir vermehrte Anfragen hierauf erhalten. Im Hinblick auf dieses Urteil möchten wir Sie über unseren aktuellen Kenntnis- und Beratungsstand zum Sachverhalt informieren.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung geäußert, dass unter Lernmittel im Sinne von Artikel 102 Abs. 4 Sächs. Verfassung auch: "... Druckwerke wie etwa Atlanten, Tafelwerke, Lexika, Wörterbücher, Ganzschriften, Arbeits- und Übungshefte sowie sonstige Lern- und Arbeitsmaterialien wie etwa Kopien aus Schul-, Arbeits- und Übungsbüchern, Werkstoffe, Rechenstäbchen, Taschenrechner und Musikinstrumente als Lernmittel zu fassen, da sie für den Unterricht notwendig sein können und zur Nutzung für den einzelnen Schüler bestimmt sind." Weiterhin wird klar benannt: "Der Begriff Lernmittel ist auch unabhängig davon zu bestimmen, ob die dem Schüler überlassenen Gegenstände verbraucht werden oder nicht (so VGH Baden-Württemberg v. 23.1.2001-9S331/00-,juris)." Das Urteil bezog sich jedoch nur auf die Frage nach der Zulässigkeit der Erhebung von Kopierkosten, jedoch nicht auf die generelle Erhebung von Lernmitteln. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit einer endgültigen Entscheidung ist unserer Meinung nach, nicht in absehbarer Zeit zu rechnen.
Über diese Rechtsauffassung haben wir uns außerdem mit verschiedenen Kreiselternräten und dem Landeselternrat beraten. Hierbei kristallisierte sich relativ schnell heraus, dass unterschiedliche Handhabungen in den einzelnen Kreisen, auch zu einer sehr unterschiedlichen Meinungsbildung geführt hatten und wir Ihnen somit nur die verschiedenen Handlungsweisen (als betroffene Eltern) aufzeigen könnten.
Das Schulverwaltungsamt (SVA) hat uns weiterhin auf unsere Anfrage mitgeteilt, dass es bisher an ca. 20 Schulen eine Erhebung von Kopierkosten in Dresden gab. Mit Bekanntwerden der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gab es eine entsprechende Mitteilung zum Sachverhalt bereits in den Sommerferien an alle Schulen mit folgendem Inhalt:
"Auszug Informationsblatt des Schulverwaltungsamtes Dresden für die kommunalen Schulen (4/2011)
Zu 4.: Medieninformation des Verwaltungsgerichtes vom 06.07.2011 zum Urteil vom 30.06.2011 (5K 1790/08) Das Urteil des Verwaltungsgerichtes stellt in der Sächsischen Verfassung und im Sächsischen Schulgesetz eine differente Verwendung der Begriffe Lernmittel bzw. Lehrmittel fest, es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsmeinung durchsetzt und wie ihr abgeholfen wird. Das genannte Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden hat noch keine Rechtskraft erlangt. Aus diesem Grund wird die bisherige Verfahrensweise von der Landeshauptstadt Dresden (LHD) zunächst beibehalten. Die LHD als Schulträger der kommunalen Schulen erhebt kein Kopiergeld. Sie erhebt auch kein Schulgeld. Für Unterrichtskopien sind im Schulbudget finanzielle Mittel geplant. § 31 des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen regelt, dass die Schülerinnen und Schüler durch den Personensorgeberechtigten für die Teilnahme am Unterricht zweckentsprechend mit Lernmitteln, Arbeitsheften, Taschenrechnern usw. auszustatten sind. Auf die Notwendigkeit, dass Eltern z. B. Arbeitshefte für ihre Kinder selbst erwerben, hat das Urteil nach Auffassung der LHD keine unmittelbaren Auswirkungen. In Zusammenarbeit der Schulleitung, der Lehrerschaft und der Elternvertretung ist darauf zu achten, dass die Kosten für die Anschaffungen von Arbeitsheften, Taschenrechnern usw. für die Eltern zumutbar bleiben. Bedürftige Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen erhalten rückwirkend ab 01.01.2011 auf Antrag neben ihrem monatlichen Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Diese Anträge können beim Jobcenter Dresden bzw. Sozialamt Dresden gestellt werden. Das Bildungs- und Teilhabepaket ist am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Unserer Meinung nach stehen Ihnen jetzt folgende Verfahrensweisen als abzuwägende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Bezahlen der Kopierkosten gegen Quittung
- Keine Bezahlung der Kopierkosten mit dem Verweis auf die oben genannte Grundlage des Schulverwaltungsamtes
- Zahlen unter Vorbehalt und nur gegen Quittung
- Empfehlung dazu: Beraten Sie sich mit einem Anwalt Ihres Vertrauens.
Anzuregen wäre hierzu eine Abstimmung im Elternrat der Schule sowie eine abschließende Beratung und Entscheidung in der Schulkonferenz, so dass das Problem offen benannt wird und Unsicherheiten in den Klassen dazu ausgeräumt werden können. Die Zwänge der Schulen doch Kopierkosten einzufordern (sei es als Spende durch Geld oder Papier) sind oftmals nicht unbegründet. Letztendlich wird der Ausgleich durch die Schule im Bereich der Kopierkosten an anderen Stellen Kürzungen zur Folge haben. Entscheiden Sie deshalb abwägend und im Kontext der pädagogischen Arbeit an Ihrer Schule. Der Vorstand wird sich weiter mit dem Thema (insbesondere für den Bereich der Finanzierung der Arbeitshefte und des Taschenrechners) bei den verantwortlichen Gremien/Behörden einbringen. Eine Anfrage beim Sächsischen Kultusministerium zum Thema ist noch ausstehend. Sollten sich neue Erkenntnisse ergeben, werden wir Sie umgehend informieren.
Mit freundlichen Grüßen im Namen des Vorstandes
Annett Grundmann Vorsitzende - Kreiselternrat Dresden
Bünaustraße 18 01159 Dresden Telefon: (03 51) 4 22 02 28 Mobil 1: 0172-3 75 74 51 Mobil 2: 0174-3 39 65 39
PDF Download: Lernmittel
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